Ad-hoc-Publizität/-Mitteilung
Unternehmenseigene Mitteilung kursrelevanter Nachrichten
§ 15 Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet Unternehmen, kursrelevante Nachrichten unverzüglich zu veröffentlichen. Damit soll die gleichmäßige Informationsversorgung aller Börsenteilnehmer gewährleistet werden.
Darunter fallen alle Nachrichten, die geeignet sind, den Kurswert der an deutschen Börsen zugelassenen oder notierten Wertpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatbestände). Vor der sog. Ad-hoc-Meldung sind das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel sowie alle Börsen, an denen das Papier gehandelt wird, in Kenntnis zu setzen.
Ihnen wird diese Art der Mitteilungen insbesondere bei Unternehmen des Neuen Marktes begegnen. Diese stehen oft im Verdacht, durch solche Informationen das Interesse der Anleger zum Zwecke höherer Börsenkurse auf sich ziehen zu wollen. Die Aufsichtsbehörden widmen diesen Ad-hoc-Mitteilungen daher verstärkte Aufmerksamkeit, um einen Mißbrauch zu verhindern.