Außerordentliche Hauptversammlung
Wird vom Vorstand einzuberufen
Die außerordentliche Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn beispielsweise im Zuge einer
Zwischenbilanz ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals
festgestellt wird. Sie ist ferner einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile
einem Zwanzigstel des Grundkapitals entsprechen, dies schriftlich
und unter Benennung der Gründe verlangen. Über die Satzung kann
dieser Mindestanteil auch reduziert werden.